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ARGE Baurecht: SiGeKo muss qualifiziert und versichert sein

(25.10.2009) SiGeKo, Baurecht, Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, Gesundheitskoordination, Baustelle, Baustelleneinrichtung, Unfallverhütungsvorschriften, BerufshaftpflichtversicherungWer in Deutschland baut, der muss unter Umständen einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) bestellen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Baustellenverordnung schreibt den so genannten SiGeKo zwingend vor, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig auf einer Baustelle tätig sind. Der SiGeKo soll Unfälle verhindern helfen.

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Bild aus dem Beitrag "Staubkontrolle am Bau" vom 17.5.2009 (Bild vergrößern)

"Der SiGeKo ist unentbehrlich", erläutert Dr. Peter Sohn, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht, "denn auf deutschen Baustellen passieren etwa doppelt so viele Arbeitsunfälle wie in der übrigen gewerblichen Wirtschaft. Und die Unfälle haben in der Regel schlimme Folgen."

Sowohl gewerbliche als auch private Bauherren müssen einen SiGeKo verpflichten, sobald die Voraussetzungen gegeben sind. Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister mit der Aufgabe betraut werden. "Allerdings müssen die Fachleute ausreichend qualifiziert sein. Und das schon im eigenen Interesse", mahnt Baurechtler Sohn, "denn die Haftungsrisiken für den SiGeKo sind enorm."

Der SiGeKo haftet grundsätzlich immer, wenn auf der Baustelle Personen zu Schaden kommen, weil die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten wurden. Das gilt nicht nur gegenüber den auf der Baustelle Beschäftigten, sondern auch gegenüber Dritten, beispielsweise Lieferanten oder Kaufinteressenten. Die Haftung greift selbst dann, wenn Kinder unbefugt auf der Baustelle spielen, weil es an einer ordnungsgemäßen Absicherung des Baustellengeländes fehlt.

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Bild aus der Meldung "Unternehmer muss haften, weil er Baustelle nicht gründlich sicherte" vom 29.5.2001

"Niemand sollte sich verleiten lassen, die Tätigkeit eines SiGeKo zu übernehmen, wenn ihm die Qualifikation fehlt oder die Vergütung nicht den Haftungsrisiken entspricht. Da die Honorierung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gesetzlich nicht geregelt ist und auch die HOAI nicht gilt, werden SiGeKos mitunter vergleichsweise schlecht bezahlt. Darauf sollten sie sich aber nicht einlassen", mahnt Peter Sohn, "denn sie müssen selbst für teuren Versicherungsschutz sorgen. Die normale Berufshaftpflichtversicherung gewährt ihnen nämlich nicht in allen Fällen Deckung."

siehe auch für zusätzliche Informationen:SiGeKo, Baurecht, Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, Gesundheitskoordination, Baustelle, Baustelleneinrichtung, Unfallverhütungsvorschriften, Berufshaftpflichtversicherung

ARGE Baurecht

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Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile

siehe zudem:
Baurecht Baustelleneinrichtung Gerüste, Arbeitsbühnen • Werkzeuge, Maschinen • Berufshaftpflicht bei BAULINKS.de
Literatur / Bücher zu den Themen Arbeitsschutz und Gerüstbau bei Baubuch/Amazon.de
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